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   VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86   

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VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86 (https://dejure.org/1991,3221)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.03.1991 - 10 UE 2044/86 (https://dejure.org/1991,3221)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 (https://dejure.org/1991,3221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 5 Abs 2 AsylVfG, § 7 Abs 1 S 2 AsylVfG, § 12 Abs 6 S 3 AsylVfG
    Sri Lanka - zur Gruppenverfolgung von Tamilen; Streitgegenstand bei Altverfahren - Feststellung von Abschiebungsverboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

    Zu unterscheiden ist im übrigen -- wie bei der Einzelverfolgung -- zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung, wobei erstere voraussetzt, "daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele -- offen oder verdeckt -- von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden" (vgl. dazu und zum folgenden BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176).

    Die mittelbare Gruppenverfolgung erreicht die erforderliche Verfolgungsdichte erst, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen äußert (BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG, Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen bis zu den Ereignissen beginnend im Juli 1983: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Dabei wird man dem Staat für Gegenmaßnahmen eine gewisse Zeitspanne sowohl hinsichtlich ihrer Wirkung als auch ihrer Organisation zubilligen und berücksichtigen müssen, daß es einen lückenlosen Schutz gegen politisch motivierte Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen nicht geben kann (so BVerwG, Urteil v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, EZAR 202 Nr. 5).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG, Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen bis zu den Ereignissen beginnend im Juli 1983: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

    Zwar erreichten die Ausschreitungen erst am 29. Juli ihren Höhepunkt, obwohl bereits am 18. Juli der Ausnahmezustand verhängt worden war; jedoch liegt die Verzögerung des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen innerhalb der Zeitspanne, die einem Staat zu deren Organisation und Wirkung zugebilligt werden muß (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Dies ist der Fall, wenn er entweder zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den möglichen Verfolgungsmaßnahmen einzusetzen (BVerfGE 80, 315 (335/336)).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG, Urteile v. 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen bis zu den Ereignissen beginnend im Juli 1983: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 -- 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13).

    Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG urteil vom 23. November 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --).

    Denn auch hinsichtlich der Rechtsgüter Leib, Leben und physische Freiheit sind nur nicht ganz unerhebliche Eingriffe asylrelevant (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 -- BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 12).

  • VGH Hessen, 24.02.1989 - 10 UE 2013/85

    Asylrecht - Tamile - Sri Lanka - Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --, S. 17/18 des Urteilsumdrucks).

    Nachdem diese vergeblich und unter sowohl eigenen Opfern wie weiteren Verlusten der Zivilbevölkerung und der Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 -- 10 UE 2013/85 --), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen.

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --).
  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 -- BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 -- BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 -- BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 -- 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 12.06.1990 - 9 C 93.89

    Tenorierung bei Stattgabe der Klage des Bundesbeauftragten nach § 5 Abs. 2 Satz 3

  • BVerwG, 11.04.1986 - 9 C 165.85

    Frage einer Asyl begründenden Motivation von staatlichen Maßnahmen bei Nachweis

  • VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - mehrmonatiger Aufenthalt in einem Drittland -

    Entscheidend ist insoweit die Situation an dem Ort, der vor der Ausreise aus dem Verfolgerland den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Asylbewerbers wie der Klägerin darstellte (so auch schon Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - n.v.).

    Aus den vorstehend geschilderten Ereignissen ergibt sich zunächst für den Norden Sri Lankas, wo die Klägerin zwar geboren und aufgewachsen, nicht aber auch vor ihrer Ausreise noch ihren Lebensmittelpunkt hatte - auf die Verhältnisse an diesem Ort ist zur Aufstellung der Verfolgungsprognose anzuknüpfen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsumdrucks) -, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (340)).

    Sofern jüngst ausgeführt wurde, daß Abwehrreaktionen und Übergriffe der angestammten, selbst armen und arbeitslosen singhalesischen Bevölkerung "im hypothetischen Fall einer tamilischen Massenniederlassung" nicht ausgeschlossen werden könnten (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 11, SL 1 Nr. 134), hält das Gericht es in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, n.v.) für nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dieser hypothetische Fall in absehbarer Zeit eintreten wird, auch wenn sich an der generell vorhandenen antitamilischen Einstellung der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit nichts ändern dürfte.

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86

    FLUCHTALTERNATIVE; NACHFLUCHTGRUND; SRI LANKA; TAMILE; VERFOLGUNGSINTENSITÄT

    Auch für die Frage, ob ein objektiver Nachfluchttatbestand wegen einer regional begrenzten Verfolgungssituation anzunehmen ist, ist in erster Linie auf die Verhältnisse am Heimatort des Asylbewerbers abzustellen und der Rückweg dorthin und gegebenenfalls eine inländische Fluchtalternative in die Prüfung einzubeziehen (Fortführung der Rechtsprechung des Hess. VGH in seinen Urteilen vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - und vom 16. Juli 1992 - 10 UE 1508/86 - gegen OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91. A).

    Verfolgungssituation zunächst auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo der Asylbewerber vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte bzw. ohne zwischenzeitliche Ausreise hätte, weil es für ihn naheliegt, sich erneut dort niederzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsabdrucks).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --, 22.03.1991 -- 10 UE 2044/86 --).
  • VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 1508/86

    Zur Situation der Tamilen auf Sri-Lanka - Anwendung des AuslG 1990 § 51 Abs 1 von

    Dabei ist ebenso wie für die Frage der Vorverfolgung auch für die Frage einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation zunächst auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo der Asylbewerber vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte bzw. ohne zwischenzeitliche Ausreise hätte, weil es für ihn naheliegt, sich erneut dort niederzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - S. 65 des Urteilsabdrucks); ergänzend ist gegebenenfalls auch der Rückweg dorthin oder/und die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen.
  • VGH Hessen, 06.12.1991 - 10 UE 2547/85

    Kein politisches Asyl für einen 1984 aus dem Norden Sri Lankas ausgereisten

    Aus den vorstehend geschilderten Ereignissen ergibt sich für den Norden Sri Lankas, daß der Staat spätestens ab Mai 1986 im Jaffna-Distrikt, der Herkunftsregion des Beigeladenen, in der er auch vor seiner Ausreise noch seinen Lebensmittelpunkt hatte - auf die Verhältnisse an diesem Ort ist zur Aufstellung der Verfolgungsprognose anzuknüpfen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsumdrucks) -, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 ).
  • VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86

    Situation der Tamilen in Sri Lanka im Jaffna-Distrikt und im Mannar-Distrikt

    Dabei ist ebenso wie für die Frage der Vorverfolgung auch für die Frage einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation zunächst auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo der Asylbewerber vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte bzw. ohne zwischenzeitliche Ausreise hätte, weil es für ihn naheliegt, sich erneut dort niederzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - S. 65 des Urteilsabdrucks); ergänzend ist gegebenenfalls auch der Rückweg dorthin oder/und die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative in die Prüfung einzubeziehen.
  • VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2305/86

    Asylrecht: Einzelfall eines Tamilen aus Sri Lanka

    Dabei ist ebenso wie für die Frage der Vorverfolgung auch für die Frage einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation zunächst auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo der Asylbewerber vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte bzw. ohne zwischenzeitliche Ausreise hätte, weil es für ihn naheliegt, sich erneut dort niederzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - S. 65 des Urteilsabdrucks); ergänzend ist gegebenenfalls auch der Rückweg dorthin oder/und die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative in die Prüfung einzubeziehen.
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